Die Verfassung der Bürgermeister Hermann-Hildebrand Stiftung
Die Verfassung ist vom 14. März 2022
Die von der Stadtgemeinde Bremen am 25.10.1946 errichtete und am 16.11.1946 genehmig-te Stiftung führt den Namen „Bürgermeister Hermann Hildebrand-Stiftung“.
Sie hat ihren Sitz in Bremen.
§ 2
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie hat den Zweck:
a) die Förderung der Altenhilfe,
b) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich aner-kannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
c) die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsgeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Menschen mit Behinderungen
d) die Förderung des Sports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) in enger Zusammenarbeit mit den Organen der öffentlichen und freien Wohlfahrt-pflege Bedürftige im Sinne der Abgabenordnung in Notfällen unmittelbar zu unter-stützen; Alten- und Behindertenwohnungen zu unterhalten, die in besonderem Maße Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebenen und deren Angehörigen sowie älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zugutekommen;
b) der Stiftung gehörende Begegnungszentren und Wohnungen für Senioren sowie für Menschen mit Behinderungen anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke im Rahmen des § 58 Nr.5 der Abgabenordnung zu überlassen;
c) auf dem der Stiftung gehörenden Schimmelhof Einrichtungen zu unterhalten oder durch Dritte unterhalten zu lassen, die unter Bevorzugung der Therapie von Menschen mit Behinderungen dem Reitsport breiter Bevölkerungskreise dienen. Die Aufwendungen dürfen jedoch nicht die unter a) bis b) genannten Zwecke beein- trächtigen und sollten nicht über die nachhaltig zu erzielenden Einnahmen hinaus-gehen.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zwecke zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Freie Rücklagen dürfen in gesetzlich zugelassener Höhe gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben für zukünftige Jahre ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Er-trägen der laufenden Jahre eine zweckgebundene Rücklage in gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden.
§ 3
(1) Die Zuwendungen dürfen nicht als Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Sozialhilfe gegeben werden.
(2) Zuwendungen aus der Stiftung gelten nicht als öffentliche Unterstützung.
§ 4
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem ehemaligen Vermögen der aufgelösten Stiftungen:
- Bremischer Landesausschuss für Kriegsbeschädigte,
- Bremischer Landesausschuss für Kriegshinterbliebene,
- Heimatdank, Patenschaft für Waisen
und des Vereins Zentraler Hilfsausschuss vom Roten Kreuz e.V. sowie aus den sonst eingehenden Zuwendungen.
(2) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Kapital von EURO 1.000.000,--.
Dieses Vermögen ist angelegt in Grundstücken mit Wohn- bzw. sonstigen Gebäuden in der
Osterholzer Dorfstraße 95
Grundbuch von Bremen, VR 279 Blatt 3635
Osterholzer Dorfstraße 96/98
Grundbuch von Bremen, VR 279, Blatt 3635
Ellhornstraße 17/19
Grundbuch von Bremen, VR 55 Blatt 455
Schaffenrathstraße 40 – 44
Grundbuch von Bremen, VR 96 Blatt 394
Sternenhof 13
Grundbuch von Bremen, VR 53, Blatt 1908
Haferkamp 8
Grundbuch von Bremen, VR 54, Blatt 2161
Ricarda-Huch-Str. 29
Grundbuch von Bremen, VR 101, Blatt 3091
Admiralstraße 25 / Winterstraße 17
Grundbuch von Bremen, VR 5, Blatt 1736
(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen so anzulegen, dass angemessene Erträge erzielt werden und die Substanz des Vermögens nicht gefährdet wird. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 5
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, von denen mindestens die Hälfte Frauen sein sollten.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) drei Personen, die das für Soziales zuständige Senatsmitglied bestellt,
b) ein(e) Vertreter(in) des Soz.verb. VdK Niedersachsen-Bremen,
c) ein(e) Vertreter(in) des SoVD, Landesverband Bremen,
d) ein(e) Vertreter(in) des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Bremen e.V.,
e) ein(e) Vertreter(in) des Vereins für Innere Mission Bremen,
f) ein(e) Vertreter(in) des Caritasverbandes Bremen e.V.,
g) ein(e) Vertreter(in) des Landesverbandes Bremen der Arbeiterwohlfahrt e.V.,
h) ein(e) Vertreter(in) des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Bremen e.V.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Sie können Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten. Für Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen keine Begünstigungen erfolgen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6
(1) Die unter § 5 Abs. 2 b) bis h) genannten Mitglieder des Vorstandes werden aus den Vorschlägen ihrer Organisationen vom Senat auf fünf Jahre berufen. Der Senat kann die Berufung eines von einer Vereinigung bzw. Organisation vorgeschlagenen Vorstandsmitgliedes widerrufen, wenn das Mitglied das Vertrauen der Vereinigung bzw. Organisation verloren hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so beruft der Senat für den Rest seiner Amtszeit eine(n) Nachfolger(in)..
(2) Vor dem Ende der Amtszeit werden die neuen Mitglieder des Vorstandes rechtzeitig berufen. Eine Wiederberufung ist möglich. Findet die Berufung nicht rechtzeitig statt, bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied bis zur Nachberufung des neuen Mitglieds im Amt. Die Berufung des neuen Mitglieds ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), eine(n) Rechnungsführer(in) sowie eine(n) stellvertretende(n) Rechnungsführer(in). Der oder die Rechnungsführer(in) soll kaufmännisch ausgebildet sein und/oder über langjährige Erfahrungen in der freien Wohlfahrtspflege verfügen.
§ 7
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den oder die Vorsitzende(n) und den oder die Rechnungsführer(in), im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch deren Stellvertretung vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden..
§ 8
(1) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, einberufen. Außerdem wird der Vorstand einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder einen dahingehenden Antrag stellen.
(2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung ergehen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 9
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Sollte ein Mitglied des Vorstandes an der Teilnahme verhindert sein, kann es an der Beschlussfassung durch die Überreichung einer schriftlichen Stimmabgabe teilnehmen, die am Tag der Sitzung vorliegen muss. Diese können auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, bis zu einem Tag vor der Sitzung übermittelt werden.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 10
(1) Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Diese(r) führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Weisung des Vorstandes. Sie/Er ist diesem verantwortlich.
(2) Der/die Geschäftsführer(in) hat dem Vorstand zum 30.06. eines jeden Jahres über die Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten. Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird jedes Jahr durch den Vorstand bestimmt und soll nicht länger als fünf Jahre hintereinander bestellt werden.
(3) Ist ein(e) Geschäftsführer(in) nicht bestellt, so trifft die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 den/die Rechnungsführer(in).
§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
(1) Die Stiftung kann durch Beschluss des Vorstandes mit Genehmigung des Senates aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Beschlüsse über die Änderungen der Verfassung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen unbeschadet des § 12 der Genehmigung der nach § 80 BGB zuständigen Staatsbehörde.
Bremen, 23. September 2022
Der Vorstand
Gem. § 5 der Verfassung besteht der Vorstand aus folgenden Mitgliedern:
(Stand: Juni 2024)
1. Klaus Krancke (Vorsitzender Vorstand)
2. Corinna Flentge (stellvertretende Vorsitzende)
3. Martina kleine Bornhorst (Rechnungsführerin)
4. Julia Stelljes (stellvertretende Rechnungsführerin)
5. Holger Grond
6. Karl-Otto Harms
7. Odette Grothe
8. Nicole Nowak
9. Rüdiger Tönnies
10. Edith Wangenheim
Geschäftsführung: Bernd Goetzke